Ordnung der Leichtathletikabteilung des BTV 1864 e.V.

§1

Name und Mitgliedschaft

 

Die Leichtathletikabteilung gehört zum Turnverein Birkesdorf 1864 e.V. (BTV) und zählt zu ihren Mitgliedern, Kinder, Jugendliche und Erwachsene, sowie alle berufenen Mitarbeiter.

§2

Grundsätze

 

  • Sie handelt im Rahmen der Vereinssatzung und der Leichtathletikordnung, die als Bestandteil der Satzung anzusehen ist.
  • Sie führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet somit über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
  • Sie ist bestrebt, die sich selbst gestellten Aufgaben im vollen Umfange zu erfüllen.

§3

Aufgaben

 

Die Leichtathletikabteilung setzt sich folgende Aufgaben : Pflege und Förderung des Sports, zeitgemäße Jugendarbeit, Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, Pflege der internationalen Verständigung.

§4

Organe

 

Organe der Leichtathletikabteilung sind :

  • die Abteilungsversammlung
  • der Vorstand

§5

Abteilungsversammlung

 

  1. Die ordentliche Abteilungsversammlung ist das oberste Organ der Leichtathletikabteilung. Sie tritt jedes Jahr, vor der Jahreshauptversammlung des BTV zusammen und ist nach ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.
  2. Der/Die Abteilungsleiter/in oder sein/ihre Stellvertreter/in eröffnet, leitet und schließt die Versammlung.
  3. Der Versammlung gehören alle Mitglieder der Leichtathletikabteilung ab dem 18. Lebensjahr stimmberechtigt an. Ferner sind alle gewählten und berufenen Mitarbeiter stimmberechtigt.
  4. den Aufgaben der Abteilungsversammlung gehören :

a.     Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Vorstandes

b.     Entlastung des Vorstandes der Leichtathletikabteilung

c.     Wahlen - der Mitglieder des Vorstandes

d.     Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes

e.     Beschlußfassung über vorliegende Anträge.

  1. Die Abteilungsversammlung wird zwei Wochen vorher vom Vorstand der Leichtathletikabteilung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
  2. In der Versammlung werden Wortmeldungen der Reihe nach erledigt. Zur Beschlußfassung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen behandelt.
  3. Die Abstimmung kann durch Handzeichen (offen) oder mit Stimmzettel (geheim) vorgenommen werden. Es muß geheim abgestimmt werden, wenn 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt.
  4. Abwesende Mitglieder können bei Vorliegen ihrer schriftlichen Zustimmung gewählt werden.
  5. Über die Abteilungsversammlung muß eine Niederschrift angefertigt werden. In ihr müssen enthalten sein die Beschlüsse, im vollem Wortlaut, sowie die Abstimmungs- und Wahlergebnisse. Die Niederschrift muß vom Versamm-lungsleiter und Protokollführer unterzeichnet und bei der nächsten Vor-standssitzung genehmigt werden. Eine Kopie der Niederschrift wird dem Vorstand des BTV übergeben.
  6. Außerordentliche Abteilungsversammlungen sind solche, die auf schriftlichem Antrag von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder oder mit einem durch einfache Mehrheit gefaßten Beschluß des Vorstandes der Leichtathletikabteilung ein berufen werden müssen. Die außerordentliche Abteilungsversammlung muß binnen vier Wochen einberufen werden.

§6

Vorstand

 

  1. Den Vorstand bilden:

a.     der/die Abteilungsleiter/in

b.     der/die stellvertretende Abteilungsleiter/in (2. Abteilungsleiter/in)

c.     der/die Schriftführer/in

d.     der/die Kassierer/in

e.     der/die Jugendleiter/in

  1. In den Vorstand der Leichtathletikabteilung ist jedes volljährige Vereinsmit-glied wählbar.
  2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. In den geraden Jahren wird der/die Abteilungsleiter/in und der/die Kassierer/in, in den ungeraden der/die stellvertretende Abteilungsleiter/in, der/die Schriftführer/in und der/die Jugendleiter/in gewählt.
  3. Der Vorstand regelt alle Leichtathletikangelegenheiten nach §2 dieser Ord-nung. Für seine Beschlüsse ist er der Abteilungsversammlung und dem Vorstand des BTV verantwortlich.
  4. Der/Die Abteilungsleiter/in ist Mitglied des Vereinsvorstandes oder bei dessen Abwesenheit der/die Stellvertreter/in. Der/Die Abteilungsleiter/in und/oder sein Vertreter repräsentieren, soweit dies erforderlich ist, die Leichtathletikabteilung bei Verbänden und Institutionen.
  5. Weitere Verpflichtungen des Vorstandes sind :

 .        den Vorstand des BTV angemessen zu informieren

a.     dem/die Kassenwart/in des BTV jederzeit Einblick in die Kassenbücher der Abteilung zu gewähren

b.     einen Kassenbericht zur Abteilungsversammlung erstellen und dem Vor-stand des BTV vorzulegen

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit ge-faßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Abteilungsleiters den Aus-schlag.
  2. Eine Vorstandssitzung wird vom Schriftführer/in im Einvernehmen mit dem/der Abteilungsleiter/in oder auf Wunsch von zwei Vorstandsmitglieder einberufen.
  3. Der/Die Schriftführer/in führt Protokoll über die Abteilungsversammlung und die Vorstandssitzungen. Er erledigt den Schriftverkehr.
  4. Der/Die Kassenwart/in hat die Kasse mit der entsprechenden Sorgfalt und den entsprechenden Kassenbücher zu führen. Einnahmen aus Werbeverträ-gen, Spenden usw. werden vom Kassenwart geführt.
  5. Das Konto der Leichtathletikabteilung wird vom Kassenwart verwaltet. Verfügungsberechtigt ist der Kassenwart zusammen mit dem Abteilungsleiter oder Schriftführer.

§7

Vermögen

 

Das nach der Auflösung der Leichtathletikabteilung vorhandene Vermögen ist an den Birkesdorfer Turnverein 1864 e.V. zu übergeben, der es unmittelbar und ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwenden muß.

§8

Änderung der Ordnung

 

Änderungen können nur von der ordentlichen Abteilungsversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Abteilungsversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten und der des Vorstandes des Birkesdorfer Turnverein 1864 e.V..

 

Beschlossen von der Leichtathletikabteilungsversammlung des BTV am 20.03.1998